Leistungen der Krankenversicherung werden von einem Arzt verordnet und müssen anschließend zur Genehmigung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Folgende Leistungen der Krankenversicherung sind besonders für die Pflege wichtig:
Häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege, § 37 Sozialgesetzbuch V)
Mit der häuslichen Krankenpflege soll die ärztlich verordnete Therapie unterstützt, fortgeführt und somit gesichert werden. Diese Leistungen werden nach der ärztlichen Verordnungen von einer Pflegefachkraft bei Ihnen zu Hause durchgeführt.
Mögliche Verordnungen können sein:
- Medikamente setzen und verabreichen
- Verbandwechsel durchführen
- subcutane Injektionen, z. B.: Insulin
Grundpflege und hauswirtschafltiche Versorgung durch die Krankenkasse für bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall § 37 Absatz 1a SGB V
Voraussetzung:
- schwere Krankheit
- akute Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt
- es liegt keine Pflegebedürftigkeit vor nach SGB XI
- keine im Haushalt lebende Person kann die Versorgung übernehmen
Haushaltshilfe
Um bei Verhinderung, beispielsweise nach einem Krankenhaus- oder Kuraufenthalt, den eigenen Haushalt fortführen zu können, besteht die Möglichkeit „Hilfe im Haushalt durch die Krankenkasse“ (Haushaltshilfe § 38 Sozialgesetzbuch V) zu beantragen.